Amtsblatt - Aktuell
Aktuelle Ausgabe
29.12.2022
Bekanntmachung gemäß § 122 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung 1977 i.V. mit § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz über die Festlegung der Grundsteuer 2023 und der Satzung in der derzeit gültigen Fassung über die Erhebung der Hundesteuer 2023:
A.
Durch öffentliche Bekanntmachung kann der Markt Kleinwallstadt die Grundsteuer und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festsetzen. Vorbehaltlich der Festlegung in der Haushaltssatzung 2023 wird daher öffentlich bekannt gemacht, dass der Hebesatz 2023 für die
Grundsteuer A 270 %
und für die Grundsteuer B 270 %
beträgt.
Unter Vorbehalt der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheid sind somit die gleichen Grundsteuerbeträge wie im Vorjahr zu zahlen. Die Fälligkeiten sind aus den zuletzt zugestellten Grundsteuerbescheiden ersichtlich (15.02., 15.05., 01.07., 15.08. und 15.11.).
Für die Hundesteuer ist – vorbehaltlich schriftlicher Abgabebescheide - ebenfalls der gleiche Betrag wie im Vorjahr zu zahlen.
Die Steuer beträgt:
für den ersten Hund 25,00 €,
für jeden weiteren Hund jeweils 40,00 €.
Für Kampfhunde beträgt die Steuer jeweils 600,00 €.
Der Betrag ist am 01.04. zur Zahlung fällig.
B.
Der Verwaltungsakt gilt 2 Wochen nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntgabe zu laufen beginnt, durch Widerspruch oder durch Klage angefochten werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Kleinwallstadt, Hauptstr. 2, 63839 Kleinwallstadt einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Kleinwallstadt) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Kleinwallstadt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Kleinwallstadt, den 29.12.2022
Markt Kleinwallstadt
Thomas Köhler
1. Bürgermeister
Kategorien: Amtliche Mitteilungen