Amtsblatt - Aktuell
Aktuelle Ausgabe
14.02.2019
Das Landratsamt weist darauf hin, dass es zum Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten der Tiere sowie von wild lebenden Pflanzen verboten ist, in der Zeit vom 01. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Diese Vorschrift gilt seit Inkraftreten des neuen BNatSchG nicht nur im Außenbereich, sondern auch im bebauten Ortsbereich und in Hausgärten.
Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.
Daneben gilt die ganzjährige Regelung des Bayer. Naturschutzgesetzes – BayNatSchG- wonach die Beseitigung von Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder – gebüschen in der freien Natur generell verboten ist.
Das Schneideverbot in der Zeit von 01. März bis 30. September gilt grundsätzlich auch für Bäume, und zwar im besiedelten und unbesiedelten Bereich.
Ausgenommen vom Verbot sind lediglich Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Gärtnerisch genutzte Grundflächen sind neben Hausgärten auch Kleingartenanlagen oder Streuobstbestände. Doch auch hier gelten die Vorschriften des Artenschutzes, wonach Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund weder beeinträchtigt noch zerstört werden dürfen.
So ist von März bis September davon auszugehen, dass auch bei zulässigen Form- und Pflegeschnitte Vögel beim Brüten gestört werden können. Das Schneideverbot ist auch wichtig, um das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahrs sicherzustellen, sowie Gehölzstrukturen als Brutplatz in der Saison zu erhalten.
Ausnahmen sind denkbar, wenn zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dringend erforderlich ist.
Weitere Auskünfte erteilt Johannes Kreßbach von der unteren Naturschutzbehörde (09371/501-304).
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