Markt Kleinwallstadt Markt Kleinwallstadt

Verordnung über die Freigabe von 4 verkaufsoffenen Sonntagen im Markt Kleinwallstadt

13.03.2023
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist erlässt der Markt Kleinwallstadt mit Beschluss des Marktgemeinderates Kleinwallstadt vom 27.02.2023 folgende

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Freigabe von 4 verkaufsoffenen Sonntagen im Markt Kleinwallstadt

§ 1

§ 1 (Ladenöffnungszeiten)

erhält folgende Fassung:

1.) Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Ladenschlussgesetzes -LadSchlG-) dürfen Verkaufsstellen im Markt Kleinwallstadt

1.1.      aus Anlass des „Bauherren-Sonntags“ mit verkaufsoffenem Sonntag im Regelfall am dritten Sonntag im Januar

1.2       aus Anlass des „Frühlingsmarktes“ mit verkaufsoffenem Sonntag im Regelfall am zweiten Sonntag im Mai

1.3.      aus Anlass des Herbstmarktes am zweiten Sonntag im September und

1.4       aus Anlass des „Bauherren-Sonntags“ mit verkaufsoffenem Sonntag im Regelfall am ersten Sonntag im November

eines jeden Jahres in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein.

2.) Ausnahme-Regelung zu den Festsetzungen des Abs. 1

Sollte der Termin zu 1.4 auf den Feiertag „Allerheiligen“ fallen, verschiebt sich der reguläre Termin auf den zweiten Sonntag im November.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachungen in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Kleinwallstadt, den 13.03.2023

 

Markt Kleinwallstadt

 

gez. Thomas Köhler

1. Bürgermeister

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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